Jugendurlaub

Wer sich in der Schweiz im Jugendarbeitsbereich engagiert, hat nach Gesetz Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche:

Wer?

Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer(innen) bis 30 Jahre, die in einer kulturellen oder sozialen Institution ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, also zum Beispiel

Wofür?

Jugendurlaub wird gewährt "... für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung..." (Art. 329e OR).

Was heisst leitende Tätigkeit?

Was heisst betreuende Tätigkeit?

Was heisst beratende Tätigkeit?

Was heisst Aus- und Weiterbildung?

Wie lange?

Maximal 5 Arbeitstage pro Jahr, auch tage- und halbtageweise. Der Jugendurlaub ist unbezahlt. Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf die unbezahlten Urlaubstage (minimale Einbussen bei Taggeldern oder Renten möglich). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht bezogene Urlaubstage im darauffolgenden Jahr zu gewähren.

Wie vorgehen?

Der Urlaub muss spätestens 2 Monate im voraus beim Arbeitgeber (Lehrmeister/in, Personalchef/in) angemeldet sein; auf Verlangen ist eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses (Jugendverband, Sporiverband, J+S-Amt, etc.) beizulegen. Achtung Lehrlinge: die Abwesenheit auch mit der Berufsschule absprechen, der Urlaub bezieht sich grundsätzlich auch darauf!

Schwierigkeiten?

Bei Schwierigkeiten eine rasche Lösung anstreben:

Download

Merkblatt und Bestätigungsformular für Jugendurlaub
[Download] (49K)


jugendarbeit.ch - erstellt: 14.09.99 - geändert: 29.10.06 - © 2006 by pm