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Grundlagen  Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Kinder- und Jugendarbeit wird in der Schweiz in der Regel von kommunalen oder privaten Trägerschaften verantwortet und finanziert. Ein Verfassungsartikel, ein Bundesgesetz und eine Verordnung regeln die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit auf Bundesebene. Einige Kantone verfügen zusätzlich über eigene Förderartikel in ihren Kantonsverfassungen.

Neben Bund, Kantonen und Gemeinden fördern auch andere Institutionen die Kinder- und Jugendarbeit in der Schweiz. Diese Institutionen (Kirchen, Vereine, Stiftungen, Firmen) verfügen über eigene Rechtsgrundlagen zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit.

Bundesverfassung

Bundesverfassung vom 18.04.1999
Art. 41: Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: ...
(g.) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

Art. 67 II: Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Art. 67a I: Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

Bundesgesetz, Verordnung

SR 446.1 Bundesgesetz vom 30.09.2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG).
Download... (Stand: 01.01.2013)

Neu SR 446.11 Verordnung vom 17.10.2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV).
Download... (Stand: 01.01.2023)

Kantonsverfassungen

SR 131.227 Verfassung des Kantons Aargau (25.06.1980)
Art. 38bis: (1) Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend. (2) Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.224.1 Verfassung des Kantons Appenzell AR (30.05.1995)
Art. 41 II: Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.222.2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (17.05.1984)
Art. 107 II: Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern (06.06.1993)
Art. 30: Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass ... (e.) die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.219 Verfassung des Kantons Freiburg (16.05.2004)
Art. 61: Staat und Gemeinden fördern die soziale und politische Integration der Jugendlichen. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.234 Verfassung des Kantons Genf (14.10.2012)
Art. 207: (1) Der Staat verfolgt eine Jugendpolitik, die die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnungswesen und Gesundheit. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus (01.05.1988)
Art. 40: Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen. Sie unterstützen die Erwachsenenbildung. Sie fördern die Jugendarbeit. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden (18.05.2003)
Art. 91: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen (17.06.2002)
Art. 22: Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass ... (f.) Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. (g.) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
Art. 86 II: Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.
Art: 92: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn (08.06.1986)
Art. 113: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.229 Verfassung des Kantons Tessin (14.12.1997)
Art. 14: Der Kanton setzt sich dafür ein: ... (g.) dass die Anliegen und Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigt werden. (Stand: 25.12.2022)

SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt (14.04.2003)
Art. 62: Der Staat und die Gemeinden berüücksichtigen die besonderen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung ihrer Kultur-, Sport- und Freizeittätigkeit.
Art. 85: (1) Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskundeunterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiedenen Formen fördern. (2) Der Staat setzt eine Jugendkommission ein. (Stand: 25.12.2022)

International

Uno-Kinderrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20.11.1989
Download... (Stand: 25.10.2016)

Nachbarstaaten

Deutschland:
Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe.
Artikel 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26.06.1990.
Download... (Stand: 04.12.2022)

Österreich:
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendfördergesetz) vom 29.12.2000.
Download...

Liechtenstein:
Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10.12.2008.
Download... (Stand: 28.01.2009)